Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der personalbearbeitenden Stelle getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; §
35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§
67 bis 78 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.