Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2019 aufgehoben

§ 9 - Personalaktenverordnung Soldaten (SPersAV)

V. v. 31.08.1995 BGBl. I S. 1159; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 27.09.1995; FNA: 51-1-24 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 9



Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen dem Truppenarzt und der Zahlung leistenden Stelle offenbart werden, soweit dies insbesondere zur Beurteilung der Verwendungs- oder Dienstfähigkeit des Soldaten oder zur Kostenabrechnung erforderlich ist.



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