Die Speicherung der nach §
2 erhobenen Halterdaten erfolgt
- 1.
- im örtliche Fahrzeugregister
bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sowie bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen,
- 2.
- im Zentralen Fahrzeugregister
bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen.
In den Fahrzeugregistern darf ferner der Tag der Änderung der Halterdaten gespeichert werden.