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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

§ 7 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 7 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an andere Zulassungsstellen



(1) Wird nach der Verlegung des Standorts eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde von dieser ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nummer des Fahrzeugbriefs, das bisherige Kennzeichen sowie das neue Kennzeichen und den Tag der Zuteilung mitzuteilen.

(2) Nimmt die andere Zulassungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 die vorübergehende Stillegung oder endgültige Außerbetriebsetzung vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 7 FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FRV Übergangsrecht
... den Umfang der von ihnen übermittelten Daten den Erfordernissen der §§ 6 bis 11 bis zum 31. Dezember 1987 anzupassen. (3) Die Vorschriften über die ...