Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln der Auskunftsstelle nach §
8a des
Pflichtversicherungsgesetzes auf Anforderung die Daten nach §
8 Abs. 1, soweit dies zur Erteilung von Auskünften nach §
8a des
Pflichtversicherungsgesetzes erforderlich ist.