Die Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in §
118 Abs. 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer Person als Kraftfahrzeughalter zu erteilen.