(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des
Bundesleistungsgesetzes den nach §
5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und für die Zwecke des
Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach §
19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen auf entsprechende Anforderungen die nach §
3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach §
5 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des
Bundesleistungsgesetzes den nach §
5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden sowie für die Zwecke des
Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach §
19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach §
4 Abs. 1 Nr. 1, nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach §
4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach §
5 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.