(1) Erfolgt wegen Verlegung des regelmäßigen Standorts eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der bisherigen Zulassungsbehörde - unter Angabe von bisherigem Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie Nummer des Fahrzeugbriefs - das neue Kennzeichen mit.
(2) Ist ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt oder gilt es nach vorübergehender Stillegung als endgültig außer Betrieb gesetzt, so macht das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde hierüber Mitteilung.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Fahrzeugbriefen sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Briefe, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, daß die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder dessen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde mit, die das neue Fahrzeug gemeldet hat.