Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

§ 17 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 17 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen - spätestens 7 Jahre, nachdem das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wurde oder als außer Betrieb gesetzt gilt, zu löschen.

(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Kennzeichen - sind spätestens 7 Jahre nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen.

(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen - spätestens 7 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen - spätestens 7 Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.

(5) Für die Löschung der Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2.

(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 4 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt § 16 Abs. 4 Nr. 2.



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