Eingangsformel - Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFDKOAufgÜbertrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3540
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 600-1-2-7 Finanzverwaltung

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) von denen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert und § 8 Abs. 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg:



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