§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFDKOAufgÜbertrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3540
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 600-1-2-7 Finanzverwaltung

§ 1



Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen.



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