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Änderung § 7 BeauftrV vom 08.11.2006

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§ 7 BeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 BeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 572 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.

(Text neue Fassung)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



 

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