Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)

V. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2111; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Geltung ab 23.12.1993; FNA: 96-1-33 Luftverkehr
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7

Eingangsformel



Auf Grund des § 31c und des § 31d Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) die durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

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§ 1


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer 200069 eingetragene Deutsche Aero Club e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:

1.
Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern,

2.
Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

3.
Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

4.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,

6.
die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleichtflugverband e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:

1.
Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern,

2.
Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

3.
Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

4.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,

6.
die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016

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§ 3


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 9767 eingetragene Deutsche Hängegleiterverband e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Hängegleiter und Gleitsegel (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:

1.
Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

2.
Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

3.
Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),

4.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 3a


§ 3a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch nicht motorisierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm wahrzunehmen:

1.
Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

2.
Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

3.
Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),

4.
Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 4


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim, Zweigstelle Schongau, unter der Nummer 180 eingetragene Deutsche Fallschirmsportverband e.V. werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Sprungfallschirme (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:

1.
Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

2.
Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

3.
Erteilung der Erlaubnisse zum Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),

4.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 4a


§ 4a wird in 4 Vorschriften zitiert

Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 4321 eingetragene Deutsche Modellflieger Verband e. V. werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:

1.
Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm,

2.
Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flugmodelle,

3.
Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der Steuerer dieser Modelle,

4.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 5



(1) Die Beauftragten sind verpflichtet, ihre Aufgaben neutral und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem der genannten oder in anderen Verbänden oder Vereinen wahrzunehmen.

(2) Der Beauftragte ist nicht berechtigt, einen Antragsteller an einen anderen Beauftragten zu verweisen oder einen von einem anderen Beauftragten erlassenen Verwaltungsakt zu verlängern, zu ergänzen, nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Derselbe Einzelfall, der bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem Beauftragten gewesen ist, darf ohne dessen Einwilligung weder gleichzeitig noch nacheinander zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem anderen Beauftragten gemacht werden.

(3) Die mit der Durchführung derselben Aufgabe beauftragten Verbände sind verpflichtet, zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards und Anforderungsprofils ihre Verwaltungsverfahren und -grundsätze aufeinander abzustimmen und in einer Vereinbarung festzulegen. Sie treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu Koordinierungssitzungen.

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§ 6


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.


Text in der Fassung des Artikels 572 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 7


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 572 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015



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