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§ 5 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk (GlaserHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1975 BGBl. I S. 3012; aufgehoben durch § 12 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331
Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 5 Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und technisches Zeichnen:

a)
Ermittlung von Glasdicken und Berechnung von Rahmenprofilen und -konstruktionen,

b)
Ermittlung der Wärmedurchgangs- und Schalldämmwerte für Glas, Fenster und leichte Bauwände,

c)
Mengen- und Maßermittlung von Materialien,

d)
Entwurfs- und Werkzeichnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Grund- und Fachregeln des Glaser-Handwerks,

b)
Bauchemie, Bauphysik und Baustatik,

c)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

d)
einschlägige DIN-Normen und RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen, die Bauaufsicht und die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

3.
Stilkunde und Gestaltung;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Herstellung, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Halb- und Fertigfabrikate,

b)
Güteprüfung;

5.
Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht mehr als 10 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als 6 Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Prüfungsfächer.