Änderung § 1 Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 25.04.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 551
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes sind folgende Beamtinnen und Beamte:

(Text neue Fassung)

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes sind folgende Beamtinnen und Beamte, soweit sie mit polizeilichen Aufgaben betraut und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt sind:

1. die Polizeimeisteranwärterin oder der Polizeimeisteranwärter,

2. die Polizeimeisterin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeimeister zur Anstellung (z. A.),

3. die Polizeimeisterin oder der Polizeimeister,

4. die Polizeiobermeisterin oder der Polizeiobermeister,

5. die Polizeihauptmeisterin oder der Polizeihauptmeister,

6. (weggefallen)

7. (weggefallen)

8. die Polizeikommissaranwärterin oder der Polizeikommissaranwärter,

9. die Polizeikommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeikommissar zur Anstellung (z. A.),

10. die Polizeikommissarin oder der Polizeikommissar,

11. die Polizeioberkommissarin oder der Polizeioberkommissar,

12. die Polizeihauptkommissarin oder der Polizeihauptkommissar,

13. die Erste Polizeihauptkommissarin oder der Erste Polizeihauptkommissar,

14. die Polizeiratanwärterin oder der Polizeiratanwärter,

15. die Polizeirätin zur Anstellung (z. A.) oder der Polizeirat zur Anstellung (z. A.),

16. die Polizeirätin oder der Polizeirat,

17. die Medizinalrätin oder der Medizinalrat,

18. die Polizeioberrätin oder der Polizeioberrat,

19. die Medizinaloberrätin oder der Medizinaloberrat,

20. die Polizeidirektorin oder der Polizeidirektor,

21. die Medizinaldirektorin in der Bundespolizei oder der Medizinaldirektor in der Bundespolizei,

22. die Leitende Polizeidirektorin oder der Leitende Polizeidirektor,

23. die Abteilungspräsidentin in der Bundespolizei oder der Abteilungspräsident in der Bundespolizei,

24. die Direktorin in der Bundespolizei oder der Direktor in der Bundespolizei,

25. die Inspekteurin der Bundespolizei oder der Inspekteur der Bundespolizei,

26. die Kriminalkommissaranwärterin oder der Kriminalkommissaranwärter,

27. die Kriminalkommissarin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalkommissar zur Anstellung (z. A.),

28. die Kriminalkommissarin oder der Kriminalkommissar,

29. die Kriminaloberkommissarin oder der Kriminaloberkommissar,

30. die Kriminalhauptkommissarin oder der Kriminalhauptkommissar,

31. die Erste Kriminalhauptkommissarin oder der Erste Kriminalhauptkommissar,

32. die Kriminalratanwärterin oder der Kriminalratanwärter,

33. die Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.) oder der Kriminalrat zur Anstellung (z. A.),

34. die Kriminalrätin oder der Kriminalrat,

35. die Kriminaloberrätin oder der Kriminaloberrat,

36. die Kriminaldirektorin oder der Kriminaldirektor,

37. die Leitende Kriminaldirektorin oder der Leitende Kriminaldirektor,

vorherige Änderung

38. die Abteilungspräsidentin (als Leiterin einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) oder der Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes),

39. (weggefallen)



38. die Abteilungspräsidentin (als Leiterin einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) oder der Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminalpolizeilichen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes) und

39. die Direktorin beim Bundeskriminalamt (als Leiterin einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung) oder der Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung).

40. (weggefallen)

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes sind ferner folgende Beamtinnen und Beamte:

1. die Direktorin der Bundespolizeidirektion oder der Direktor der Bundespolizeidirektion,

2. die Direktorin der Bundespolizeiakademie oder der Direktor der Bundespolizeiakademie,

3. die Vizepräsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder der Vizepräsident eines Bundespolizeipräsidiums,

4. die Präsidentin eines Bundespolizeipräsidiums oder der Präsident eines Bundespolizeipräsidiums,

5. die Präsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Präsident des Bundeskriminalamtes,

6. die Inspekteurin der Bereitschaftspolizeien der Länder oder der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und

7. die Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes,

wenn das letzte Amt, das sie vor der Übertragung dieses Amtes innehatten, ein Amt einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten war.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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