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§ 8 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 8 Risikobegrenzung



(1) Der einem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.

(2) Alternativ darf der einem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens übersteigen.





 

Frühere Fassungen von § 8 DerivateV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DerivateV Grundlagen und Abgrenzung (vom 01.07.2011)
... durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die ...
§ 7 DerivateV Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten (vom 01.07.2011)
... eine der Methoden des qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 oder 2 und die der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen sind zu dokumentieren. ... der Methode zur Ermittlung der Grenzauslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach § 8 Absatz 1 oder 2 für ein Sondervermögen der Bundesanstalt für ...
§ 8a DerivateV Abgrenzung (vom 01.07.2011)
... sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die ... dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in ...
§ 11 DerivateV Quantitative Vorgaben (vom 01.07.2011)
... einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. Der Prozentsatz in § 8 Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur ...
§ 28a DerivateV Angaben im Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den ... höherer Hebelwirkungen enthalten. (3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach ...
§ 28b DerivateV Angaben im Jahresbericht (vom 01.07.2011)
... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten ... genutzte Hebelwirkung anzugeben. (3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens ...
§ 28c DerivateV Berichte über Derivate (vom 01.07.2011)
... Derivate, deren jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung
... durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in ... eine der Methoden des qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 oder 2 und die der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen sind zu ... der Methode zur Ermittlung der Grenzauslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach § 8 Absatz 1 oder 2" eingefügt. c) Der neue Satz 4 wird aufgehoben.  ... oder 2" eingefügt. c) Der neue Satz 4 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort ... 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens übersteigen." 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Abgrenzung Im ... sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode ... dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in eigener ... ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. Der Prozentsatz in § 8 Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund ... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den ... höherer Hebelwirkungen enthalten. (3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach ... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten ... genutzte Hebelwirkung anzugeben. (3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens ... Derivate, deren jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach ...