(1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist regelmäßig ein derivatefreies Vermögen, das keine Hebelwirkung aufweist und dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht.
(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des Verkaufsprospektes und den wesentlichen Anlegerinformationen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des
Investmentgesetzes mit Ausnahme der Ausstellergrenzen nach den §§
60 und
61 des
Investmentgesetzes einhalten.
(3) 1Wenn für das Sondervermögen ein derivatefreier Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zugehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau nachbilden. 2In begründeten Einzelfällen darf von Absatz 2 abgewichen werden.
(4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den geringeren potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko ergeben.
(5)
1Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderungen dieser Zusammensetzung Richtlinien erstellen.
2Die Festlegung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens ist innerhalb des Risikomanagementprozesses zu berücksichtigen.
3Die aktuelle Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
4Der Prüfungsbericht gemäß §
44 Abs. 5 des
Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das Vergleichsvermögen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ordnungsgemäß ist.
5Nimmt die Kapitalanlagegesellschaft eine wesentliche Änderung des Vergleichsmaßstabs im Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies der Bundesanstalt mit Ausnahme von Vergleichsmaßstäben für Spezial-Sondervermögen nach §
91 des
Investmentgesetzes unverzüglich und nachvollziehbar anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 28a DerivateV Angaben im Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011) ... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den ... 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 enthalten. (4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d ermittelt wird, muss der ...
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in ... sein. Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ist" das ... des Prozesses zur Bestimmung und Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 , 3. die Sicherstellung der Eignung des Risikomodells für das jeweilige ... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den ... 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 enthalten. (4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d ermittelt wird, muss der ... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten ... wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten. § 28c Berichte über Derivate (1) Die ...
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871; aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483