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§ 16 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko



(1) 1Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist regelmäßig jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwertes des Basiswertes. 2Sofern dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann alternativ der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden.

(2) 1Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko hat die Kapitalanlagegesellschaft die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Derivate und derivativer Komponenten sowie Anrechnungsbeträge für Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte zu ermitteln. 2Des Weiteren hat sie mögliche Absicherungsgeschäfte nach § 17a zu identifizieren. 3Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge zwischen marktgegenläufigen Derivaten entsprechend den Vorgaben nach § 17a verrechnet. 4Der resultierende Anrechnungsbetrag der einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend § 17a mit den Marktwerten entsprechender nichtderivativer Vermögensgegenstände nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes verrechnet werden. 5Der nach Verrechnung resultierende absolute Wert ist der Anrechnungsbetrag des jeweiligen Derivates.

(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ergibt sich sodann als Summe der absoluten Werte

1.
der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 17a einbezogen wurden,

2.
der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § 17a resultieren, und

3.
der Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften nach § 17b.

(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Basiswährung des Sondervermögens unter Nutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu legen.

(5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Vertragsseiten besteht, die nicht in der Basiswährung des Sondervermögens zu erfüllen sind, sind beide Vertragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit einzubeziehen.

(6) 1Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination von Derivaten oder eine Kombination von nach den §§ 47 bis 50 und 52 des Investmentgesetzes zulässigen Vermögensgegenständen mit Derivaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko die Summe der einzelnen Komponenten des Vermögensgegenstands. 2Sind in einem Index, in den das Sondervermögen investiert, Derivate enthalten, oder weist der Index eine Hebelwirkung auf, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände in dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach Absatz 3 einzubeziehen.

(7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist bei

1.
Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des Basiswertes, wobei der Marktwert des Basiswertes dem Marktwert der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe entspricht, sofern der Basiswert eine Anleihe ist, und dem aktuellen Stand des Basiswertes, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,

2.
Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta, wobei der Marktwert des Basiswertes dem aktuellen Stand des Basiswertes entspricht, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,

3.
Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps multipliziert mit dem zugehörigen Delta,

4.
Zinsswaps und Inflationsswaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes oder der Nominalwert der festen Vertragsseite,

5.
Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und außerbörslichen Währungstermingeschäften der Nominalwert der Währungsseite oder -seiten,

6.
Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes; bei komplexen Total Return Swaps sind die Marktwerte beider Vertragsseiten zu addieren,

7.
Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps),

a)
bezüglich des Verkäufers oder Sicherungsgebers der höhere Betrag des Marktwertes des zugrunde liegenden Basiswertes und des Nominalwertes des Credit Default Swaps und

b)
bezüglich des Käufers oder Sicherungsnehmers der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes,

8.
finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes.

(8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für derivative Komponenten ist bei

1.
Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem zugehörigen Delta,

2.
Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes und

3.
Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta.

(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für komplexe Derivate ist bei

1.
1Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Varianz (realisierte Volatilität im Quadrat) eines Vermögensgegenstandes beziehen (Varianz-Swaps), der Varianz-Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Varianz zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Varianz-Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Varianz oder der Volatilitätskappungsgrenze zum Quadrat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils als Funktion der quadrierten realisierten und impliziten Volatilität. 2Der Varianz-Nominalwert bestimmt sich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache des vereinbarten Varianzpreises (Bezugspreis);

2.
Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Volatilität eines Vermögensgegenstandes beziehen (Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Volatilität zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen, bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Volatilität oder der Volatilitätskappungsgrenze; die aktuelle Volatilität bestimmt sich jeweils als Funktion der realisierten und impliziten Volatilität,

3.
Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem maximalen Delta; das maximale Delta ist der höchste (wenn positiv) oder der niedrigste (wenn negativ) Wert, den das Delta unter Berücksichtigung aller potenziellen Marktszenarien erreichen kann.





 

Frühere Fassungen von § 16 DerivateV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DerivateV Grundlagen und Abgrenzung (vom 01.07.2011)
... Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des ...
§ 15 DerivateV Risikobegrenzung (vom 01.07.2011)
... Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.  ...
§ 16a DerivateV Unberücksichtigte Derivate (vom 01.07.2011)
... der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach § 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben: 1. Swaps, die die Entwicklung von ...
§ 17a DerivateV Anerkennung von Absicherungsgeschäften (vom 01.07.2011)
... Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Absicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. Dem ... nach Verrechnung resultierende Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe nach § 16 Absatz 3 einzubeziehen. Verrechnungen dürfen nur unter den Voraussetzungen ... werden, 3. der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und 4. sich die Derivate beziehen auf a) den ...
§ 17b DerivateV Absicherungen bei Zinsderivaten (vom 01.07.2011)
... Das Basiswertäquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben aus § 16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des Sondervermögens ...
§ 17c DerivateV Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte (vom 01.07.2011)
... muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen werden. ...
§ 20 DerivateV Verwendung des einfachen Ansatzes (vom 01.07.2011)
... Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden. Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des ... Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. Sind die Voraussetzungen des ...
§ 27 DerivateV Erwerb strukturierter Produkte (vom 01.07.2011)
... die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen ... 20 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß § 16 Absatz 6 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen. Die Zerlegung ist nachvollziehbar ...
§ 28c DerivateV Berichte über Derivate (vom 01.07.2011)
... deren jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16 , für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung
... oder das Währungsrisiko" durch die Wörter „Marktrisiko nach § 16 Absatz 3" ersetzt und die Wörter „das Zweifache des Werts" durch die ... Wert" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ... Satz 2 wird aufgehoben. 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko (1) Der Anrechnungsbetrag für das ... aller potenziellen Marktszenarien erreichen kann." 17. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt: „§ 16a Unberücksichtigte ... Unberücksichtigte Derivate Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach § 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben: 1. Swaps, die die Entwicklung von ... (1) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Absicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. Dem Anrechnungsbetrag ... nach Verrechnung resultierende Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe nach § 16 Absatz 3 einzubeziehen. Verrechnungen dürfen nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass ... werden, 3. der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und 4. sich die Derivate beziehen auf a) ... Das Basiswertäquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben aus § 16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des Sondervermögens ... muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen werden. Ausgenommen hiervon ... Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden. Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 18 ... Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. Sind die Voraussetzungen des § 17a ... eingefügt. 27. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 6" ersetzt. 28. Nach § ... In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 6" ersetzt. 28. Nach § 28 wird folgender neuer Abschnitt 6 ... deren jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16 , für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 ...