(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Sondervermögens oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des Sondervermögens und die für das Sondervermögen relevanten Marktgegebenheiten anzupassen. Bei jeder Änderung der Gestaltung der Stresstests sind mindestens einmal der bisherige und der geänderte Stresstest parallel durchzuführen.
§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen (vom 01.07.2011) ... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26. (2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26." c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „potentiellen" durch das ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle ...