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Änderung § 13 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 13 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 13 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Qualitative Anforderungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu gestalten, dass eine zeitnahe Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko, insbesondere durch eine vollständige Erfassung aller marktpreisrisikobehafteten Positionen des Sondervermögens, gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu dokumentieren.

(2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko sind ausführlich zu dokumentieren. Sie müssen mit den für die aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen; zulässig sind nur Abweichungen von den in den §§ 11 und 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen ist die Angemessenheit der mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko und der ihnen zugrunde gelegten quantitativen Größen zu prüfen; die Überprüfung ist ausführlich zu dokumentieren und das Risikomodell erforderlichenfalls anzupassen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation der Kapitalanlagegesellschaft ist so zu gestalten, dass eine zeitnahe Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko, insbesondere durch eine vollständige Erfassung aller Positionen des Sondervermögens, gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu dokumentieren.

(1a) Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist zuständig und verantwortlich für

1. die Erstellung, Überprüfung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle,

2. die Überwachung des Prozesses zur Bestimmung und Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9,

3. die Sicherstellung der Eignung des Risikomodells für das jeweilige Sondervermögen,

4. die laufende Validierung des Risikomodells,

5. die Validierung und Implementierung eines dokumentierten und durch die Geschäftsleiter genehmigten Systems von Obergrenzen (Limite) von potenziellen Risikobeträgen für jedes Sondervermögen in Übereinstimmung mit dessen Risikoprofil,

6. die tägliche Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge und die Überwachung der Obergrenzen nach Nummer 5,

7. die regelmäßige Überwachung der Hebelwirkung des Sondervermögens sowie

8. die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter bezüglich der aktuellen potenziellen Risikobeträge, der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26.

(2) 1 Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko müssen eine hohe Präzision aufweisen. 2 Sie müssen mit den für die aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen; zulässig sind nur Abweichungen von den in den §§ 11 und 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. 2 Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit müssen bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen (laufende Validierung) und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. 3 Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in die Validierung bei der Entwicklung und bei wesentlichen Änderungen einbezogen sein. 4 Die laufende Validierung ist durch die Risikocontrollingfunktion entsprechend Absatz 1a Nummer 4 durchzuführen. 5 Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren, und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.

(4) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.

vorherige Änderung

(5) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sowie des § 14 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.



(4a) 1 Das Risikomodell einschließlich der zugehörigen Prozesse und der mathematisch-statistischen Verfahren ist zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation beinhaltet zumindest die durch das Risikomodell erfassten Risiken, die mathematisch-statistischen Verfahren, Annahmen und Grundlagen, die Daten, die Angemessenheit der Risikobewertung, die Verfahren zur Validierung des Risikomodells, die Verfahren zur Ermittlung der Prognosegüte nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung.

(5) Die
Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4a sowie des § 14 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Internen Revision zu überprüfen.