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Änderung § 17a DerivateV vom 01.07.2011

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§ 17a DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 17a DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Anerkennung von Absicherungsgeschäften


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(1) 1 Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Absicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. 2 Dem Anrechnungsbetrag von marktgegenläufigen Derivaten wird hierzu ein negatives Vorzeichen zugeordnet. 3 Die Anrechnungsbeträge von marktgegenläufigen Derivaten können mit den entsprechenden positiven Anrechnungsbeträgen von Derivaten sowie mit den Marktwerten von entsprechenden nichtderivativen Vermögensgegenständen nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes addiert und somit verrechnet werden. 4 Der nach Verrechnung resultierende Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe nach § 16 Absatz 3 einzubeziehen. 5 Verrechnungen dürfen nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass

1. das derivative Geschäft einzig zum Zwecke der Absicherung abgeschlossen worden ist,

2. durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden,

3. der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und

4. sich die Derivate beziehen auf

a) den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes im Sondervermögen entspricht, oder

b) einen Basiswert, der nicht exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes im Sondervermögen entspricht, sofern

aa) das derivative Geschäft nicht auf einer Anlagestrategie beruht, die dem Zwecke der Gewinnerziehlung dient,

bb) das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos des Sondervermögens führt,

cc) die Marktrisiken des Derivates (allgemeines und besonderes Marktrisiko) ausgeglichen werden,

dd) die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände der gleichen Art von Finanzinstrumenten angehören und

ee) davon ausgegangen werden kann, dass die Absicherungsstrategie auch unter außergewöhnlichen Marktbedingungen effizient ist.

(2) 1 Für Sondervermögen, die überwiegend in Derivate investieren, die sich auf Zinssätze beziehen (Zinsderivate), kann zum Zwecke der Verrechnung von Anrechnungsbeträgen die Korrelation zwischen Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve nach der in § 17b beschriebenen Methode berücksichtigt werden. 2 Die Methode nach § 17b darf nicht angewendet werden, wenn dies zu einer falschen Ermittlung des Risikoprofils des Sondervermögens führt, wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben und die Anwendung der Methode zu einer überhöhten Hebelwirkung führt.