Änderung § 23 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 23 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 23 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Allgemeine Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen, in dem Derivate enthalten sind, risikoadäquat geeignete Stresstests nach Maßgabe des § 25 durchzuführen. Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des § 24 erfüllt.

(2) In einem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste des Sondervermögens zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können. Umgekehrt sind die Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder vermögensbedrohenden Wertverlust des Sondervermögens zur Folge hätten.

(3) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung der potentiellen Wertverluste des Sondervermögens oder der Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge nicht möglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung setzen.

(4) Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Sondervermögen integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt werden. Die Auslagerung der Durchführung der Stresstests bestimmt sich nach § 16 des Investmentgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen, in dem Derivate enthalten sind, risikoadäquat geeignete Stresstests nach Maßgabe des § 25 durchzuführen. 2 Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des § 24 erfüllt.

(2) 1 In einem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste des Sondervermögens zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können. 2 Umgekehrt sind, soweit angemessen, die Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder vermögensbedrohenden Wertverlust des Sondervermögens zur Folge hätten.

(3) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung der potenziellen Wertverluste des Sondervermögens oder der Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge nicht möglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung setzen.

(4) 1 Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Sondervermögen integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt werden. 2 Die Auslagerung der Durchführung der Stresstests bestimmt sich nach § 16 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung.




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