Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28b DerivateV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. DerivateVÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der DerivateV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28b DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 28b DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28b Angaben im Jahresbericht


vorherige Änderung

 


(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen.

(2) 1 Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. 2 Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. 3 Die Darstellung muss auch Angaben zu dem verwendeten Risikomodell nach § 10 und den Parametern nach § 11 enthalten. 4 Im Jahresbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte Hebelwirkung anzugeben.

(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.