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Änderung § 8 BilKoUmV vom 08.11.2006

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§ 8 BilKoUmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 BilKoUmV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2402
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ermittlung und Festsetzung des Umlagebetrags


(Text alte Fassung)

(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ermittelt die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag.

(Text neue Fassung)

(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs und Feststellung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt ermittelt die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag.

(2) Bei der Ermittlung des Umlagebetrags sind die Überschüsse, Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres zu berücksichtigen, die bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt angefallen sind. Wird ein Betrag, der bei der Ermittlung des Umlagebetrags als Fehlbetrag oder nicht eingegangener Betrag im Sinn des Satzes 1 berücksichtigt worden ist, nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so ist er als Überschuss bei der auf die Zahlung folgenden Festsetzung des Umlagebetrags für das nächstfolgende Umlagejahr zu berücksichtigen. Wird ein von einem Umlagepflichtigen bereits entrichteter Umlagebetrag von der Bundesanstalt ganz oder teilweise erstattet, so ist der Erstattungsbetrag als Fehlbetrag für das Umlagejahr zu berücksichtigen, in dem die Erstattung erfolgt.

(3) Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch fest, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.