Änderung § 13 BilKoUmV vom 15.08.2013

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§ 13 BilKoUmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 13 BilKoUmV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 105 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Säumniszuschläge und Beitreibung


(Text alte Fassung)

(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.






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