§ 13 BilKoUmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 13 BilKoUmV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 105 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Säumniszuschläge und Beitreibung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. |