Änderung § 4 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 15.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung und Änderungshistorie des BAFlSBAÜbnG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamten.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed