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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik (FrSaftAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 774
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-114 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FrSaftAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FrSaftAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik