(1) Für Rohholz werden gesetzliche Handelsklassen für die Sortierung der Holzarten oder Holzartengruppen nach der Stärke, der Güte und dem besonderen Verwendungszweck nach Maßgabe der Anlage eingeführt. Die Verwendung der Handelsklassen ist freigestellt.
(2) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß
- 1.
- der dafür in der Anlage vorgeschriebenen Sortierung entsprechen,
- 2.
- nach § 2 gekennzeichnet,
- 3.
- nach § 3 bezeichnet und
- 4.
- nach § 4 gemessen und berechnet oder gewogen sein.