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§ 2 - Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer (AuslWoBauG k.a.Abk.)

G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 19 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7691-3 Bausparförderung

§ 2 Höhe der Bausparsumme



Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslWoBauG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslWoBauG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AuslWoBauG Befristung
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 ...