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§ 2 - Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer (AuslWoBauG
k.a.Abk.
)
G. v. 18.02.1986
BGBl. I S. 280
; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 19 G. v. 30.07.2004
BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7691-3
Bausparförderung
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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§ 3
§ 2 Höhe der Bausparsumme
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die nach §
1
verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
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Zitierungen von
§ 2 Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslWoBauG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslWoBauG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 AuslWoBauG Befristung
... Die Vorschriften der §§ 1
bis
5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 ...
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