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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung (HopfUBeihV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen hinsichtlich der Gewährung einer Sonderbeihilfe an anerkannte Erzeugergemeinschaften für die Durchführung von Maßnahmen zur Sortenumstellung (Beihilfe).



 

Zitierungen von § 1 Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HopfUBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HopfUBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HopfUBeihV Beihilfevoraussetzungen
... anerkannten Erzeugergemeinschaft (Erzeugergemeinschaft) entsprechend den Vorgaben der in § 1 genannten Rechtsakte für die Beihilfegewährung nach näherer Bestimmung der ...
§ 3 HopfUBeihV Umstellungsplan
... Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Umstellungsplan ist von der Erzeugergemeinschaft der nach ... Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) vorzulegen. Unbeschadet der nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben sind in dem Umstellungsplan anzugeben 1.  ... Hopfenflächen nach Sorte und Größe. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen und Erklärungen sind beizufügen.  ... Unterlagen und Erklärungen sind beizufügen. (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten beihilfefähige Gesamtfläche steht in voller Höhe dem ...
§ 5 HopfUBeihV Beihilfegewährung
... eine Anzahlung von 50% der Sonderbeihilfe, wenn die Erzeugergemeinschaft ihr die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit geleistet hat. (2) Die ...