Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 6 - Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung (HopfUBeihV k.a.Abk.)

§ 6 Aufbewahrungspflicht



Die Erzeugergemeinschaft ist verpflichtet, die den Umstellungsplan, den Beihilfeantrag und die Weiterleitung der Beihilfe an die Mitglieder betreffenden Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.



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