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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4/1 Waffen
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „dem Zollgrenzdienst" durch die Wörter „dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung" ersetzt.

2.
In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Zollgrenzdienstes" durch die Wörter „der Zollverwaltung" ersetzt.

3.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veräiderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werk zeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden."

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „den Zollgrenzdienst" durch die Wörter „die Zollverwaltung" ersetzt.

b)
Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dienststellen" die Wörter „ . das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter" und in Nummer 2 werden nach dem Wort „Instandsetzung" die Wörter „nach Beschuss" eingefügt.

5.
In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit nicht auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind," gestrichen.

6.
In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe „§ 12a Abs. 1" die Angabe „oder § 13a" eingefügt.

7.
Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie folgt geändert:

a)
Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.

b)
In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeichnung „1. September 1939" durch die Bezeichnung „2. September 1945" ersetzt.

c)
Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:

„Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern

1.
das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und

2.
Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird."



 

Zitierungen von Artikel 3 WaffRNeuRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WaffRNeuRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRNeuRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 WaffRNeuRegG Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften (vom 01.04.2008)
... § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen und das in Artikel 1 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. ...