§ 2 - Gesamtbeitragsverordnung (GesamtBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.1998 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3-3 Sozialgesetzbuch

§ 2 Berechnungsgrundlage



(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:

1.
als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im Durchschnitt des Kalenderjahres ( BS / 100)

2.
als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie

3.
die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.

(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:

BE / 30 * BS / 100 * DT = Euro.



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