(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:
- 1.
- als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im Durchschnitt des Kalenderjahres ( BS / 100)
- 2.
- als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
- 3.
- die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:
BE / 30 * BS / 100 * DT = Euro.