(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht
- 1.
- für die Leitung einer Prüfstelle, wer
- a)
- bei Prüfstellen mit der Befugnis zur Eichung von Messgeräten für Wärme, Messwandlern für Elektrizitätszähler, elektronischen Tarifgeräten, Gas- oder Wasserdurchflußintegratoren, Brennwertmeßgeräten oder anderen ähnlich schwierig zu prüfenden Meßgeräten eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Universität als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet oder als Physiker abgeschlossen hat;
- b)
- bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet abgeschlossen hat
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war,
- 2.
- für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer
- a)
- bei Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer 1 Buchstabe b besitzt,
- b)
- bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf einem einschlägigen Fachgebiet abgelegt hat oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war.
(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, daß die Sachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70