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Änderung § 77 Eichordnung vom 13.02.2007

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§ 77 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
§ 77 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden. Vor dem 1. September 2000 zugelassene Personendosimeter nach § 2 Abs. 3 können bis zum 31. Dezember 2002 für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Meßgeräte
nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.

(5) (weggefallen)

(6) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1995 eingebauter Elektrizitätszähler und Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler nach Anhang B Nr. 20.3, die bisher eine Gültigkeitsdauer der Eichung von 12 Jahren hatten, erlischt spätestens am 31. Dezember 2002. §14 bleibt unberührt.

(6a) (weggefallen)

(7) Waagen, die nach Anhang A Nr. 16 bis 20 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht verwendet werden.

(8) (weggefallen)

(9) Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Kaltwasserzähler nach Anhang B Nr. 6.1, ausgenommen Kaltwasserzähler nach Satz 2, erlischt spätestens am 31. Dezember 1998. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Wohnungswasserzähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der mit einem Hauswasserzähler gemessenen Wassermenge dienen, erlischt spätestens am 31. Dezember 2000. Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1. Januar 1993 geeichter Balgengaszähler nach Anhang B Nr. 7.1 erlischt spätestens am 31. Dezember 2000. § 14 bleibt unberührt.

(10) Rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiter verwendet werden, wenn die in der genannten Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.


(Text neue Fassung)

(1) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(2)
Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte nach § 7h können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(4) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2 können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 durch die zuständigen Behörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.

(5) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2, die den vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren Vorschriften entsprechen und die nach diesen Vorschriften bereits geeicht wurden, dürfen weiterhin nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(6) Vor dem
1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden.

(7) Messgeräte
nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.