Änderung § 64 Eichordnung vom 17.06.2011

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§ 64 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 64 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage


(Text neue Fassung)

§ 64 Pflichten des Betreibers einer öffentlichen Waage


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Inhaber einer öffentlichen Waage hat

1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie ihre vorschriftsmäßige Beurkundung ermöglichen,



Der Betreiber einer öffentlichen Waage hat

1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeergebnisse ermöglichen,

(Textabschnitt unverändert)

2. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

'Öffentliche Waage

Wägebereich von ... kg bis ... kg';

dem Wort 'Waage' können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,

vorherige Änderung

3. an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte Wäger zu beschäftigen,

4. Namen und Namenszug der an der Waage tätigen öffentlich bestellten Wäger für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.



3. an der öffentlichen Waage nur Betriebspersonal zu beschäftigen, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt; der Betreiber darf die Waage nur dann selbst bedienen, wenn er über den Nachweis der Sachkunde verfügt,

4. Namen und Namenszug des an der Waage tätigen Betriebspersonals für den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.




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