Änderung § 67 Eichordnung vom 17.06.2011

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§ 67 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 67 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Bestellung und Verpflichtung


(Text neue Fassung)

§ 67 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, daß der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den Wäger die Worte richtet:

"Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden."

und der Wäger hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

(3) Der Wäger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(4) Werden mehrere Wäger gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jedem der Wäger zu sprechen.

(5) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(6) Gibt der Wäger an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte:

"Sie geloben, daß Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.",

und der Wäger spricht hierauf die Worte:

"Ich gelobe es."

Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(7) Gibt der Wäger an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.



 



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