Änderung § 68 Eichordnung vom 17.06.2011

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§ 68 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 68 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Stempel


(Text neue Fassung)

§ 68 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde weist dem öffentlich bestellten Wäger für die Dauer seiner Tätigkeit an bestimmten öffentlichen Waagen eine Ordnungsnummer und einen Stempel zu. Der Stempel muß die Ordnungsnummer des Wägers und die Ordnungszahl der zuständigen Behörde enthalten. Die Ausführung des Stempels ist in Anhang D Nr. 5 festgelegt.

(2) Der Wäger hat den Stempel nach Beendigung seiner Tätigkeit an der öffentlichen Waage unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Der Verlust des Stempels ist unverzüglich anzuzeigen.



 



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