Änderung § 69 Eichordnung vom 17.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 69 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers


(Text neue Fassung)

§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der öffentlich bestellte Wäger hat öffentliche Wägungen



Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen

(Textabschnitt unverändert)

1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,

vorherige Änderung

2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der öffentlichen Waage oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.



2. abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.




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