Änderung § 71 Eichordnung vom 17.06.2011

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§ 71 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 71 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

(Text alte Fassung)

§ 71 Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 71 Wägen in besonderen Fällen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Beim Wägen von Lastzügen muß der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefällen das Abkuppeln und Abtrennen, so ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: 'Nicht abgekuppelt gewogen' zu vermerken.

(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingenden Gründen durch achsweises Wägen ermittelt werden; hierbei muß das Fahrzeug ungebremst auf der Waagenbrücke stehen. In diesem Falle ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: 'Achsweise gewogen' zu vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.






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