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Änderung § 7g Eichordnung vom 13.02.2007

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§ 7g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
§ 7g n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7g Benannte Stellen


(Text neue Fassung)

§ 7g Benannte Stellen für nichtselbsttätige Waagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benennt der EG-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für die EG-Bauartzulassung und, auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörden, die für die Durchführung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 zuständigen Stellen. Eine Stelle kann benannt werden, wenn mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:



(1) Benannte Stelle für die Durchführung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 ist:

1. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden ist;

2. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund des Europäischen Gemeinschaftsrechts von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt worden ist.

(2)
Eine Stelle wird als benannte Stelle auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannt, wenn mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(Textabschnitt unverändert)

1. Die Stelle verfügt über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Geräte.

2. Das Personal besitzt ausreichende technische Kompetenz und berufliche Integrität.

3. Die Stelle arbeitet bei der Durchführung der Prüfungen, der Ausarbeitung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an nichtselbsttätigen Waagen haben.

4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.

vorherige Änderung

5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle haftet, muß eine nach Art und Höhe ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen,

(2) Die benannten Stellen werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.

(3) Erfüllt eine benannte Stelle bei Erteilung der Befugnis die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht, so nimmt die zuständige Behörde die Befugnis zurück. Erfüllt eine benannte Stelle nicht mehr die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2, so widerruft die zuständige Behörde die Befugnis. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit teilt die Entscheidung der EG-Kommission mit.

(4) Benannte Stellen sind auch die der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften von anderen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die von dieser im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind.



5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle haftet, muss eine nach Art und Höhe ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurückzunehmen, soweit nachträglich bekannt wird, dass eine benannte Stelle bei der Anerkennung nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich weggefallen sind. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die Entscheidungen nach Absatz 3 mit.