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Änderung § 79 Eichordnung vom 13.02.2007

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§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2007 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 EWG-Richtlinien


(Text alte Fassung)

Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Änderung der in § 29 Abs. 4 und in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne Meßgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien anzuwenden hat.

(Text neue Fassung)

Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Änderung der in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne Meßgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien anzuwenden hat.