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Anhänge - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

V. v. 12.08.1988 BGBl. I S. 1657; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.11.1988; FNA: 7141-6-12 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anhänge
Anhang A (zu § 8) Ausnahmen von der Eichpflicht
Anhang B (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung
Anhang C (aufgehoben)
Anhang D (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72) Verzeichnis der Stempel und Zeichen

Anhänge

Anhang A (zu § 8) Ausnahmen von der Eichpflicht


Anhang A hat 2 frühere Fassungen

Von der Eichpflicht ausgenommen sind

1.
Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von 2 Meter oder weniger,

2.
Längenmeßgeräte zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,

3.
Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10.000 Meter oder weniger,

4.
Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Naturdärme,

5.
Verbandstoffmeßmaschinen,

6.
Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,

7.
Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze,

8.
Lagerbehälter für Bitumen,

9.
im geschäftlichen und amtlichen Verkehr formbeständige Behältnisse, die

a)
bereitgehalten werden,

b)
zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr für die auszuführende Füllmenge nicht als Meßgerät dienen,

c)
gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht und ohne Umfüllung in den Verkehr gebracht werden,

10.
Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als Meßgeräte für das Volumen des von ihnen verdrängten Wassers dienen,

11.
nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel eingesetzt werden,

12.
Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,

13.
Meßgeräte für Wasser bei der Herstellung von Beton,

14.
Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,

15.
Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer,

16.
Messgeräte zur Füllung von Ausschankmaßen,

17.
Messgeräte zur Bestimmung des Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten und deutlich erkennbar als nicht geeicht gekennzeichnet sind,

18.
Messbehälter für nichtflüssige Messgüter,

19.
(weggefallen)

20.
(weggefallen)

21.
Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger für Feuchtebestimmer von Getreide und Ölfrüchten,

22.
Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke der Anlage 12 im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt,

23.
Meßgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Meßergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem geeichten Meßgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden,

24.
Wegstreckenzähler in

a)
Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,

b)
Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Personenbeförderungsgesetzes,

c)
Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

d)
Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,

e)
Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs,

f)
(weggefallen)

g)
Fahrzeugen für die ausschließliche Beförderung von Schwerbehinderten, Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,

h)
Selbstfahrervermietfahrzeugen,

i)
Kundendienstfahrzeugen,

25.
Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung geprüft sind,

26.
Parkuhren,

27.
im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,

a)
Meßgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,

b)
Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmeßgeräte für Gas, Wasser oder Wärme; Tonfrequenzrundsteuerempfänger,

c)
Überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,

d)
Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,

e)
Münzwerke,

28.
Meßgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleichbleibenden Partnern für

a)
Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 2.000 m³/h,

b)
Wasserdampf,

c)
Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens 600 m³/h,

d)
die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluß von mindestens 150.000 m³/h im Normzustand,

e)
Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m³, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder andere Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Meßgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal überwachen,

f)
Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123.000 V oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5.000 A,

g)
den Austausch thermischer Energie (Wärme- und Kältezähler) mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW;

wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Meßgeräten in einer Meßstation ermittelt, so gelten die genannten Maximalwerte für die Summe der Maximalwerte der einzelnen Meßgeräte,

29.
im amtlichen Verkehr

a)
Meßgeräte

aa)
für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,

bb)
zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder

cc)
zur Erstattung von Schiedsgutachten,

wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt sind,

b)
zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden, sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,

c)
Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,

d)
(aufgehoben)

e)
Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,

f)
Meßgeräte zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490),

g)
Reifenprofilmeßgeräte,

h)
Bremsprüfstände,

i)
Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,

30.
Messgeräte im öffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011

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Anhang B (zu den §§ 12 und 14) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung


Anhang B hat 2 frühere Fassungen

OrdnungsnummerMeßgeräteartGültigkeitsdauer
in Jahren,
sofern nicht anders
angegeben
1.1mechanische Längenmeßgeräte mit Ausnahme von Längenmeßmaschinennicht befristet
1.2Längenmeßmaschinen im Einzelhandelnicht befristet
1.3Chorometer1
2.1Flächenmeßwerkzeugenicht befristet
4.1Flüssigkeitsmaßenicht befristet
4.2Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.43
4.3Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sindnicht befristet
4.4Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sindnicht befristet
4.5Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören12
4.6Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrechtnicht befristet
4.7Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen istnicht befristet
4.8Transport-Messbehälter9
4.9Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5 und 4.65
4.10Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.118
4.11Fässer aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushaltennicht befristet
5.1Meßanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase1
5.2Meßanlagen mit Volumenzählern für Milch1
5.3Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s im Messzustand 4
5.4Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen10
6.1Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4
Wird die Meßrichtigkeit der Meßgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.
6
6.2Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.35
6.2aElektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist 8
6.3Kondensatwasserzähler8
6.4Einrichtungen zur Meßwertübertragung einschließlich der zugehörigen Meßwertgeber an Wassermeßgerätennicht befristet
7.1Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h
Wird die Meßrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre.
8
7.2Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner 25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4.000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler12
7.3Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1.600 m³/h16
7.4Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4.000 m³/h bis kleiner 16.000 m³/h16
7.5Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2.500 m³/h und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 16.000 m³/h und größer
nicht befristet
7.6Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung,
dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend min-
destens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen
der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den
bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen
nicht befristet
7.7Brennwertmeßgeräte für Gase1
7.8Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird4
7.9Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werdennicht befristet
7.10Mengenumwerter für Gase
Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5
7.11Mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen5
7.11aElektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung
möglich ist
8
7.12Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren Zusatzeinrichtungennicht befristet
7.13Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszählernicht befristet
7.14Gaszähler nach Anlage 7
Abschnitt 1, soweit nicht
unter Nummer 7.1 bis
Nummer 7.13 dieses An-
hangs etwas anderes
festgelegt ist
5
8.1Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören4
9.1Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwagen3
9.2nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören4
9.3nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm4
9.4Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.54
9.5Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sindnicht befristet
9.6Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Meßgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird4
9.7Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmeßgeräte verwendet werden1
9.8Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben4
9.9(weggefallen) 
10.1selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen1
10.2selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden1
10.3Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr3
11.1Getreideprober4
11.2(weggefallen) 
13.1Dichte- und Gehaltsmeßgeräte, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
13.2Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall4
14.1Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.215
14.2Thermometer für Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometernicht befristet
14.3(weggefallen) 
14.4Temperaturaufnehmer mit Meßwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden6
14.5(weggefallen) 
15.1 - 15.6(weggefallen) 
16.1Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,61
17.1Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die meßwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
18.1(aufgehoben) 
18.2Taxameter in Kraftfahrzeugen1
18.3Radlastmesser und Geschwindigkeitsmeßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs1
18.4Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen1
18.5Atemalkoholmeßgeräte6 Monate
19.1mechanische Stoppuhren1
20.1Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.
16
20.2Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmeßwerk als Meßwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler12
20.3Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Meßwerk für direkten Anschluß und Anschluß an Meßwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.
8
20.4Elektrizitätszähler für Gleichstrom4
20.5Meßwandlernicht befristet
22.1Wärmezähler und Kältezähler
Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1 S. 39 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Rechenwerk beziehungsweise drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre.
5
22.2Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme5
22.3Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist 8
23.1Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrtnicht befristet
23.2Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt6
23.3allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme1

---
Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:
Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Meßwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011

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Anhang C (aufgehoben)


Anhang C hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007

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Anhang D (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72) Verzeichnis der Stempel und Zeichen


Anhang D hat 1 frühere Fassung

1 Konformitätszeichen (§ 5)

Das Konformitätszeichen hat die Form eines "H". Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist außerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.

Beispiel:
Konformitätszeichen


2 Zulassungszeichen (§ 24)

2.1
Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.

2.2
Das Symbol für die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Z".

Die Kennzeichnung weist auf die Art und Bauart des Meßgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.

Beispiel:
Zulassungszeichen innerstaatliche Bauartzulassung


2.3
Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Epsilon". Es enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.

Beispiel:
Zulassungszeichen EWG-Bauartzulassung


2.4
Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3 ein "p" von gleicher Größe gesetzt.

2.5
Das Zulassungszeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen "ε".

Beispiel:
Zulassungszeichen EWG-Ersteichung


2.6
Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.

Beispiel:
Zulassungszeichen ohne vorgeschriebene EWG-Ersteichung


2.7
Symbol und Kennzeichnung können bei Platzmangel auch anders angeordnet werden. Einzelheiten werden bei der Zulassung festgelegt.

3 Stempelzeichen der Eichbehörden (§ 34)

3.1
Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden.

Beispiel:
Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung


3.2
Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten "e". Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Eichbehörde.

Beispiel:
Eichzeichen für die EWG-Ersteichung


3.3
Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.

Beispiel:
Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung


Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.

Beispiel:
Gültigkeitsdauer der Eichung


3.4
Die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung.

Beispiel:
Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung


3.5
Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung in einer sechseckigen Umrandung.

Beispiel:
Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung


3.6
Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der anstelle des Zeichens nach Nummern 3.2 und 3.5 verwendet werden kann.

Beispiel:
Hauptstempel für die EWG-Ersteichung


3.7
Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung:

Entwertungszeichen


4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)

Das Eichzeichen der Prüfstellen besteht aus dem Buchstaben E bei Meßgeräten für Elektrizität, G bei Meßgeräten für Gas, K bei Meßgeräten für Wärme und W bei Meßgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.

Beispiel:
Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen


Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungsnummer der Prüfstelle.

5 (aufgehoben)

6 Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)

6.1
Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung:

Beispiel:
Stempelzeichen des Instandsetzers


Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.

6.2
Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:

Beispiel:
Stempelzeichen als Klebemarke des Instandsetzers


Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.

7 (weggefallen)

8.
CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

CE-Kennzeichen (BGBl. I 1994 S. 1295)


Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

9.
Kennummer der benannten Stelle

Die Kennummer der benannten Stelle ist die der benannten Stelle von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Nummer.

10.
EG-Eichzeichen

10.1
Das Zeichen für die EG-Eichung besteht aus einer grünen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben "M" trägt. Es darf nur zusammen mit dem CE-Kennzeichnung aufgebracht werden.

10.2
Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die von der EG-Eichung ausgenommen sind, besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011



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Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

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