(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit allen wesentlichen Aufgaben der Laufbahn (Lagerbetrieb, Lagerhaltung, Annahme, Nachweisführung und Ausgabe von Liegenschaftsgerät und -material) vertraut gemacht. Sie erwerben praktische Kenntnisse und Fertigkeiten und erledigen selbständig oder nach Anleitung die für die Laufbahn typischen Geschäftsvorgänge.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.