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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben

I. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung (BFinVwBDGDAnO k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2001 BGBl. I S. 2630; aufgehoben durch VI. A. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-1 Disziplinarrecht
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I.



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer dem Bundesminister der Finanzen

1.
die Präsidentin/der Präsident der Bundesschuldenverwaltung,

2.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes für Finanzen,

3.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen,

4.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,

5.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,

6.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,

7.
die Oberfinanzpräsidentinnen/die Oberfinanzpräsidenten,

8.
die Präsidentin/der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

9.
die Präsidentin/der Präsident des Zollkriminalamtes,

10.
die Leiterin/der Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung,

11.
die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Hauptzollämter,

12.
die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Zollfahndungsämter,

13.
die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesvermögensämter,

14.
die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesforstämter,

15.
die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesbauämter,

16.
die Leiterin/der Leiter des Beschaffungsamtes der Bundeszollverwaltung.