Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
- die Präsidentin/der Präsident der Bundesschuldenverwaltung,
- 2.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes für Finanzen,
- 3.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen,
- 4.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen,
- 5.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
- 6.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel,
- 7.
- die Oberfinanzpräsidentinnen/die Oberfinanzpräsidenten,
- 8.
- die Präsidentin/der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 9.
- die Präsidentin/der Präsident des Zollkriminalamtes,
- 10.
- die Leiterin/der Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung,
- 11.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Hauptzollämter,
- 12.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Zollfahndungsämter,
- 13.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesvermögensämter,
- 14.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesforstämter,
- 15.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Bundesbauämter,
- 16.
- die Leiterin/der Leiter des Beschaffungsamtes der Bundeszollverwaltung.