Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben

V. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung (BFinVwBDGDAnO k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2001 BGBl. I S. 2630; aufgehoben durch VI. A. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-1 Disziplinarrecht
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V.



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Oberfinanzpräsidentin/den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestandsbeamten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, übt die Oberfinanzpräsidentin/der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen letzten dienstlichen Wohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus.



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