Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamten gemäß §
84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Oberfinanzpräsidentin/den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestandsbeamten außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes, übt die Oberfinanzpräsidentin/der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen letzten dienstlichen Wohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus.