§ 45 - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 45



(1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.

(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.

(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.



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